Unter einer Immobilie wird zumeist ein bebautes Grundstück samt Gebäude verstanden. Hierbei werden Gebäude laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als fest mit dem Grund und Boden verbundene und unbewegliche "Sachen" definiert.
Hingegen wird ein unbebautes Grundstück als Liegenschaft bezeichnet.
Ein Flurstück ist ein eindeutig begrenzter Teile der Erdoberfläche, welches durch das amtliche Vermessungswesen geometrisch festgelegt und bezeichnet ist. Das Flurstück ist also ein Begriff des Liegenschaftsrechtes. Jedes Flurstück hat eine eigene Flurstücksnummer welche auch in der Liegenschaftskarte enthalten und maßgeblich für Zuordnung zum Grundbuch ist.
Ein Grundstück ist ebenso ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, welcher im Bereich des Grundbuchs verwendet wird. Dabei werden Grundstücke unter laufenden Nummern im Bestandsverzeichnis des jeweiligen Grundbuchblattes geführt.
Ein Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen, umgekehrt geht dies nicht.
Vor dem Kauf eines Bauplatzes sollten Sie die bau- und planungsrechtlichen Eigenschaften sowie die Beitrags- und Abgabensituation bei der Gemeinde erkunden. Wenn Sie das Umfeld des Bauplatzes nicht kennen, sollten sie diesen, zur Vermeidung unliebsamer Überraschungen, tagsüber und abends, an Wochentagen und am Wochenende besichtigen. Bei unklaren Grenzverhältnissen kann ich Ihnen als ÖbVI (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur) die Grenzen des Baugrundstückes im Rahmen einer Grenzfeststellung überprüfen und wenn nötig mit neuen Grenzmarken örtlich markieren (abgemarkt).
Auch eine Teilfläche eines Flurstücks kann Gegenstand eines notariellen Kaufvertrages sein. Dazu ist in der Regel eine Teilungsvermessung erforderlich, welche ich als ÖbVI für sie durchführen kann. Dabei wird ein Flurstück in 2 oder mehr Teilflurstücke geteilt. Die neuen Flurstücksflächen werden nach der Vermessung ermittelt und die Teilflurstücke im Liegenschaftskataster zu neuen selbständigen Flurstücken im Liegenschaftskataster bzw. zu neuen selbständigen Grundstücken im Grundbuch umgewandelt. Erst dann können Sie als neue/r Eigentümer/in im Grundbuch eingetragen, und die Grundstücke zur Sicherung von Krediten belastet werden.
Die Abrechnung von hoheitlichen Katastervermessungen erfolgt in Rheinland-Pfalz einheitlich und unabhängig von der Vermessungsstelle nach der „Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse“. Hierbei setzen sich die Gebühren aus vielen individuellen Bausteinen zusammen, wodurch eine pauschale Angabe schwierig ist.
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Der Verkehrswert, auch Marktwert genannt, ist der Preis, der für eine Immobilie oder Liegenschaft unter normalen Marktbedingungen erzielt werden könnte. Er wird durch eine neutrale und objektive Bewertung unter Berücksichtigung von Lage, Zustand, und aktuellen Marktentwicklungen ermittelt. Der Verkehrswert ist in § 194 BauGB definiert und wird auf Basis normierter Verfahren und Grundlagen bestimmt.
Der Kaufpreis hingegen ist der tatsächlich vereinbarte Betrag, den der Käufer bereit ist zu zahlen und der Verkäufer akzeptiert. Dieser Preis kann vom Verkehrswert abweichen, da er von individuellen Verhandlungen, besonderen Umständen oder persönlichen Präferenzen beeinflusst wird. Während der Verkehrswert eine objektive Einschätzung darstellt, ist der Kaufpreis das Ergebnis einer subjektiven Einigung zwischen den Parteien.
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