Praxistipp: GbR als Grundstückseigentümer

30/08

In diesem Artikel beleuchten wir die wichtigen Aspekte, die Sie beachten sollten, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Grundstückseigentümer agiert. Besonders relevant ist hierbei die Problematik, dass eine GbR ohne Eintragung als "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (eGbR) Schwierigkeiten bei rechtlichen Transaktionen, beispielsweise im Grundbuch, haben kann.

Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) durch den Bundestag, das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, gibt es bedeutende Änderungen für die GbR. Laut diesem Gesetz kann eine GbR nun selbstständig Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, sofern die Gesellschafter dies wünschen und die GbR aktiv am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Hierfür wurde ein neues Gesellschaftsregister eingeführt, in das sich GbRs eintragen lassen können (§§ 707 ff. BGB).

Eine entscheidende Neuerung ist, dass diese Eintragung ins Gesellschaftsregister zwingend erforderlich ist, wenn eine GbR Rechte an Immobilien erwerben möchte. Mit der Eintragung erhält die GbR den Status einer "eingetragenen GbR" (eGbR). Dies ist besonders wichtig für GbRs, die Grundeigentum besitzen oder erwerben möchten, da sie sich im Falle von Rechtsänderungen ins Gesellschaftsregister eintragen lassen müssen.

Durch diese neuen Regelungen wird es für GbRs unerlässlich, sich rechtzeitig und korrekt eintragen zu lassen, um mögliche rechtliche Komplikationen zu vermeiden und ihre Handlungsfähigkeit als Grundstückseigentümer sicherzustellen.

Diese Informationen sollen nur erste Hinweise in übersichtlicher Form geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

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